Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag der FDS Hotel gGmbH
(Stand: Januar 2024)
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der FDS Hotels (Heidehotel Bad Bevensen, Seehotel Rheinsberg), sofern nicht hiervon abweichende Vereinbarungen in gesonderten Verträgen getroffen werden.
Als Kunde gilt der Nutzer der vom Hotel erbrachten Leistungen.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abgedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn diese vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
II. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Verjährung
1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme des Angebotes des Kunden durch das entsprechende Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung dem Kunden schriftlich zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das jeweilige Hotel und der Kunde. Soweit ein Dritter für den Kunden telefonisch oder schriftlich bestellt, ist das Hotel berechtigt, die Ausführung der Leistung oder Bestellung von der Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht abhängig zu machen. Für den Fall, dass die Vollmacht nicht vorgelegt wird oder der Bevollmächtigte nachträglich den Umfang der Vollmacht bestreitet, haftet der Besteller für den daraus entstehenden Schaden.
3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
III. Leistung, Preis, Zahlung und Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise dem Hotel zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die am Tag der Rechnungsstellung jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ein. Nicht enthalten sind die lokalen Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Kunden selbst geschuldet sind, wie z.B. die Kurtaxe.
4. Erhöht sich durch gesetzliche Bestimmungen die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer, ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise ohne vorherige Zustimmung des Kunden entsprechend anzupassen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemeinen für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann das Hotel den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % anheben.
5. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträgliche Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer wünscht und das Hotel dem zustimmt.
6. Rechnungen des Hotels sind grundsätzlich bei der Abreise des Kunden zu zahlen. In anderen Fällen sind Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum zehn Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen (§ 288 BGB). Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
7. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmung für Aufenthalte, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag gesondert
schriftlich vereinbart.
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/Nichtinanspruchnahme von Leistungen (No-Show)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertraglich vereinbarte Leistungen nicht bzw. nicht in dem vereinbarten Umfang oder nicht über den vereinbarten Zeitraum in Anspruch nimmt (sog. No-Show). Dies gilt jedoch nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Hotels oder einer von diesem zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder wenn dem Kunden ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dadurch Zahlungsansprüche oder Schadensersatzansprüche des Hotels begründet werden. Dieses Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis spätestens zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel erklärt hat, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges des Hotels oder eine von dem Hotel zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zugang der Erklärung des Kunden beim Hotel.
3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie eventuell eingesparte Aufwendungen anzurechnen.
4. Dem Hotel steht es frei, die vertraglich vereinbarten Vergütungen zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung(en) mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsangebote für den gesamten Aufenthalt zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5. Die FDS Hotels empfehlen dem Kunden eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, um etwaige Stornierungskosten zu decken.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels diesem gegenüber auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III, Nr.7 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, wenn beispielsweise
– höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
– Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei insbesondere die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein,
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist,
– ein Verstoß gegen oben genannte Klausel I Nr.2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.
VI. Zimmerbereitstellung, Zimmerübergabe, Zimmerrückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr im Heidehotel und ab 15:00 Uhr im Seehotel des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Die Anreise muss bis spätestens 18:00 Uhr erfolgen. Bei einer verspäteten Anreise ist das Hotel bis spätestens um 18:00 Uhr am Tag der Anreise darüber zu verständigen. Geschieht dies nicht, kann das Hotel die gebuchten Zimmer anderweitig vermieten.
4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr im Heidehotel und um 10:00 Uhr im Seehotel geräumt zur Verfügung zu stellen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart worden. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr 10 EUR pro Stunde und ab 18:00 Uhr 100 % des Logispreises (Listenpreis) dem Kunden berechnen. Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
VII. Anforderungen an den Kunden
1. Die FDS Hotels sind besondere Hotels für Menschen mit Körperbehinderungen und Mehrfachbehinderungen.
2. Die Hotels verfügen über kein eigenes Pflegepersonal. Der Kunde muss in der Lage sein wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens ohne ständige Hilfe selbst zu erfüllen. Wer auf Grund seines körperlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen ist, muss auf eigene Kosten für eine Begleitperson sorgen. Die Hotels vermitteln gerne den Kontakt zu ortsansässigen Sozialstationen, Anbietern von ambulanten Diensten und ähnliche. Durch die Empfehlung entsteht keine Pauschalreise im Sinne der Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302. Konkrete Absprachen und Vereinbarungen hat der Kunde selbst zu erfüllen.
VIII. Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiteren haftet das Hotel für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. Weiterhin haftet das Hotel für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
2. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um diese Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
3. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500, sowie für Geld und Wertgegenstände bis € 800. Geld und Wertgegenstände können im Hotelsafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Hotels gilt die vorstehende Nummer 1 entsprechend.
4. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Nummer 1.
5. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Nummer 1.
IX. Datenschutz
1. Das Hotel erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zum Zwecke der Abwicklung des Beherbergungsvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz Grundverordnung.
2. Das Hotel stellt dem Kunden ein gesondertes Merkblatt „Hinweise zur Datenverarbeitung“ zur Verfügung.
X. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag sollen schriftlich erfolgen. Keine Partei kann sich auf eine hiervon abweichende Übung berufen. Einseitige Änderungen und/oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für das Seehotel Rheinsberg und für das Heidehotel Bad Bevensen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechseltätigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Betreibergesellschaft FDS Hotel gGmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Betreibergesellschaft FDS Hotel gGmbH.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsvertrag der FDS Hotel gGmbH
(Stand: März 2020)
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett-, Veranstaltungsräumen und anderen Räumlichkeiten oder Flächen der FDS Hotels (Heidehotel Bad Bevensen, Seehotel Rheinsberg) zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der FDS Hotel gGmbH (im Folgenden das „Hotel“).
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies in Textform vereinbart wird.
II. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung
1. Der Vertrag kommt zustande, indem das Hotel das Angebot des Kunden annimmt. Dem Hotel steht es frei, dem Kunden die Annahme in Textform zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde.
3. Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.
4. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig spätestens in fünf Jahren nach dem Schadenseintritt. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
III. Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel veranlasste Leistungen Dritter, deren Vergütung von dem Hotel verauslagt wird.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Erhöht sich diese nach Vertragsschluss, so werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen. Für nachträgliche Änderungen der Teilnehmerzahlen gelten die Regelung unter VI.
3. Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann das Hotel 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das Hotel einen höheren Schaden nachweist.
4. Rechnungen des Hotels sind ohne Fälligkeitsdatum innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen. Die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlung werden im Vertrag gesondert vereinbart. In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Zahlungsverzug des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder eine Anhebung der bereits vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen Vergütung zu verlangen.
6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
7. Die Untervermietung oder anderweitige Überlassung der vertraglichen Räume, Flächen, Vitrinen oder sonstigen Gegenstände bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen.
IV. Leistungsstornierung durch den Kunden
1. Eine (teilweise) Stornierung oder Reduzierung der vereinbarten Leistungen bedarf der Zustimmung des Hotels in Textform. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis mit der Maßgabe der nachfolgenden Nummern 2 bis 7 auch dann als Schadenersatz zu erstatten, wenn der Kunde die Leistungen nicht (vollständig) in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht, soweit die unterbliebene Leistung auf einen schuldhaften Leistungsverzug des Hotels oder eine von diesem zu vertretende Unmöglichkeit zurückzuführen ist. Vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
2. Erfolgt die Stornierung zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin, hat der Kunde 50 % des Wertes der bestellten Leistungen zu erstatten. Bei einer Stornierung bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn sind 75 % und bei einer noch späteren Stornierung 90 % des Wertes der bestellten Leistungen zu erstatten. Davon ausgenommen ist der entgangene Verzehrumsatz (Nr. 3) und die gegebenenfalls vereinbarte Tagungspauschale je Teilnehmer (Nr. 4) sowie eine in der Tagungspauschale enthaltene Raummiete (Nr. 5).
3. Hinsichtlich des entgangenen Verzehrumsatzes ist das Hotel berechtigt, bei einer Stornierung der Leistungen zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 35 % in Rechnung zu stellen, bei jeder späteren Stornierung 70 % des Verzehrumsatzes. Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Menü-/Büffetpreis der Veranstaltung zuzüglich Getränke x Teilnehmerzahl. War für das Menü/Büffet noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-
Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
4. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einer Stornierung zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 % und bei einer späteren Stornierung 85 % der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
5. War die Raummiete im Vertrag nicht separat vereinbart, sondern anteilig in der Tagungspauschale enthalten, kann das Hotel auch bei einer Stornierung bis acht Wochen vor dem Veranstaltungstermin den auf die Raummiete entfallenden Anteil x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung stellen. Das gilt entsprechend bei Komplettpauschalen unter Einschluss des Beherbergungsentgeltes für den diesbezüglichen Anteil, abzüglich einer Pauschale von 10 % für ersparte Aufwendungen.
6. Einnahmen aus einer anderweitigen Erbringung der stornierten Leistungen hat sich das Hotel maximal bis zur Höhe des Zahlungsanspruchs gegen den Kunden anrechnen zu lassen.
7. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch die Nr. 2 bis 4 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass die vorgenannten Ansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis eines höheren Schadens frei.
V. Rücktritt der FDS Hotels
1. Wird dem Kunde bis zu einem bestimmten Termin ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt, ist das Hotel bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vereinbarten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels unter angemessener Fristsetzung auf sein Rücktrittsrecht nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung nicht der festen Buchung zustimmt.
2. Wird eine nach III. Nr. 5 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Das Hotel ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen, wenn insbesondere
• höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht werden; vertragswesentlich können die Identität des
Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck der Veranstaltung sein;
• das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
• der Kunde die Räumlichkeiten oder sonstige Bestandteile der vertraglichen Leistung ohne schriftliche Zustimmung des Hotels untervermietet oder zum Gebrauch an Dritte überlässt.
4. Der Rücktritt bzw. die Kündigung des Hotels berechtigt den Kunden nicht zum Schadenersatz. Besteht bei einem Rücktritt oder einer Kündigung gemäß Nr. 2 und 3 auch ein Anspruch des Hotels auf Schadensersatz, so gelten für diesen die Regelungen unter IV. Nr. 2 bis 7 entsprechend.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Erhöhung oder Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Eine derartige Erhöhung bedarf der Zustimmung des Hotels in Textform. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der zuletzt vereinbarten Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
2. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Räume unter Berücksichtigung der gegebenenfalls geringeren Raummiete zu tauschen; es sei denn, dies ist dem Kunden unzumutbar.
3. Die vereinbarten Räumlichkeiten stehen dem Kunden innerhalb des vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine weitergehende Inanspruchnahme bedarf der Zustimmung des Hotels in Textform. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung mit dem Einverständnis des Hotels, so sind die zusätzliche Leistungszeiträume angemessen zu vergüten; es sei denn, die Verschiebung ist von dem Hotel zu vertreten.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf zu der vertraglichen Veranstaltung Speisen und Getränke nur nach Vereinbarung mit dem Hotel mitbringen. Das Hotel kann die Zustimmung von der Berechnung eines Beitrags zur Deckung der Gemeinkosten abhängig machen.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse
1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt das Hotel im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen. Hingegen haftet der Kunde für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotel bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform; diese kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines Hoteltechnikers abhängig gemacht werden. Entstehen durch die Verwendung dieser Geräte Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels, hat der Kunde die zur Beseitigung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist nach vorheriger Zustimmung des Hotels in Textform berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr und/oder eine Ausfallvergütung für die Nichtnutzung seiner Anlagen berechnen.
4. Störungen an den von dem Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen dürfen nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hatten.
5. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften sowie die Zahlung von entstehenden Abgaben wie etwa GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer und ähnlichem.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz keine Haftung für Verlust, Untergang oder Beschädigung. Davon ausgenommen sind die Fälle, in welchen die Verwahrung vertraglich vereinbart ist oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt.
2. Das Hotel gewährt keinen Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist ausschließlich Sache des Kunden.
3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von den Kunden eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, kann das Hotel bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden entfernen lassen. Die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen sind vorher mit dem Hotel abzustimmen.
4. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, kann das Hotel die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer der Vorenthaltung des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
X. Haftung des Kunden
1. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine Partei oder eine Gewerkschaft, so haftet er für alle Schäden des Hotels, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst schuldhaft verursacht werden.
2. Störungen oder Mängel an den Räumlichkeiten und Leistungen des Hotels sowie in diesem Zusammenhang drohende Schäden hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um diese Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
XI. Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Davon ausgenommen sind Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung essentieller Vertragspflichten. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
2. Liegt die Hauptleistung des Hotels in der Beherbergung, so ist die Haftung des Hotels für eingebrachte Sachen des Kunden auf höchstens 3.500,00 €, sowie für Geld und Wertgegenstände auf höchstens 800,00 € beschränkt. In diesem Fall können Geld und Wertgegenstände im Hotelsafe aufbewahrt werden.
3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Nummer 1.
XII. Werbung
1. (Zeitungs-/Internet-)Anzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufsveranstaltungen oder ähnlichem enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne diese Zustimmung, ist das Hotel berechtigt, die Veranstaltung abzusagen.
2. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel hergestellt wird, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform.
XIII. Datenschutz
Das Hotel verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zum Zwecke der Abwicklung des Veranstaltungsvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Die entsprechenden Informationen stellt das Hotel dem Kunden zur Verfügung.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in Textform vereinbart.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für das Seehotel Rheinsberg und für das Heidehotel Bad Bevensen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der BetreibergesellschaftFDS Hotel gGmbH.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kauf-rechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.